Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Maklerprovision beim Hauskauf, zu Vorkaufsrechtsklauseln im Kaufvertrag, zur Übertragung von Grundbesitz gegen Leibrente und zur Reichweite transmortaler Vollmachten.
Was Käufer, Verkäufer und Übergeber von Immobilien sowie Vollmachtgeber aktuell wissen sollten.
Maklerprovision: Halbteilung nur beim Einfamilienhaus – auf die Beschaffenheit kommt es an
Seit Ende 2020 muss die Maklerprovision beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung durch Verbraucher grundsätzlich hälftig zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden, wenn der Makler für beide tätig ist. Der BGH entschied zu einem als Zweifamilienhaus angebotenen und verkauften Objekt: Ergibt sich die Nutzung als Einfamilienhaus nicht aus der objektiven Beschaffenheit, muss der Käufer seinen entsprechenden Nutzungszweck dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar machen.
Gemeindliches Vorkaufsrecht: Klauseln im Kaufvertrag müssen eindeutig sein
Ein Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt, aus der nicht deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Folgen – etwa ein Rücktrittsrecht – eintreten sollen. Für die Frage, welche Regelung die Beteiligten bei korrekter Belehrung gewählt hätten, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast.
Übertragung gegen Leibrente: Zehnjahresfrist beginnt trotz Reallast
Überträgt jemand sein Grundstück gegen eine durch Reallast gesicherte Leibrente, nutzt er es nicht im rechtlich maßgeblichen Sinn weiter. Die Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 Abs. 3 BGB) beginnt daher zu laufen.
Transmortale Vollmacht: Bevollmächtigter kann auch Nacherben vertreten
Ordnet der Erblasser Vor- und Nacherbfolge an, kann er einen Dritten, der nicht Vorerbe ist, durch eine über den Tod hinaus geltende (transmortale) Vollmacht ermächtigen, sowohl die Vor- als auch die Nacherben zu vertreten. Eine solche Generalvollmacht umfasst im Zweifel auch die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Gesetzesänderung: Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch
Seit dem 1. Januar 2024 kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur noch dann als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden oder über Grundbesitz verfügen, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist (eingetragene GbR, „eGbR“). Halten Sie Immobilien in einer GbR – etwa als Ehegatten oder Familie –, sollten Sie vor einem Verkauf oder einer Belastung die Registrierung einplanen. Mehr zum Immobilienkauf und zur Vorsorgevollmacht.
Häufige Fragen
Muss ich als Käufer die halbe Maklerprovision zahlen?
Beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung durch einen Verbraucher gilt grundsätzlich die hälftige Teilung, wenn der Makler für beide Seiten tätig ist. Bei anderen Objekten kommt es auf die Vereinbarungen und die erkennbare Nutzungsabsicht an.
Was ist eine transmortale Vollmacht?
Eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Der Bevollmächtigte kann dann auch nach dem Erbfall handeln, ohne dass zunächst ein Erbschein vorliegen muss.
Was ist eine eGbR?
Eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Seit 2024 ist die Eintragung Voraussetzung, damit eine GbR Grundbesitz erwerben oder darüber verfügen kann.
Stand: Oktober 2026. Die Entscheidungen sind verkürzt und vereinfacht dargestellt. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall; ob und wie eine Entscheidung auf Ihre Situation übertragbar ist, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Volltexte der BGH-Entscheidungen finden Sie unter bundesgerichtshof.de.