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Kaiserstraße 20 · 68623 Lampertheim In dringenden Fällen Termine nach Vereinbarung auch am Wochenende oder nach 18 Uhr 06206 2550 info@kanzlei-schott.com
Kurz erklärt

Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen samt Schulden auf die Erben über. Wer nicht erben möchte, kann die Erbschaft in der Regel innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Als Erbnachweis dienen ein Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament.

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über – mit allen Rechten, aber auch mit allen Verbindlichkeiten.

Annehmen oder ausschlagen?

Die Erbschaft fällt Ihnen automatisch an. Ist der Nachlass überschuldet oder möchten Sie aus anderen Gründen nicht erben, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung; sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt – zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, etwa beim Notar.

Der Erbnachweis

Banken und Grundbuchamt verlangen einen Nachweis Ihrer Erbenstellung. Das ist entweder ein Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt – den Antrag mit eidesstattlicher Versicherung kann der Notar beurkunden – oder ein eröffnetes notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag.

Haftung für Nachlassschulden

Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Diese Haftung lässt sich auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Erste Schritte im Erbfall

  • Sterbeurkunde beschaffen und vorhandene Testamente beim Nachlassgericht abliefern.
  • Fristen für eine mögliche Ausschlagung im Blick behalten.
  • Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen, laufende Verträge prüfen.
  • Erbnachweis beantragen und bei Immobilien das Grundbuch berichtigen lassen.

Bei Streit unter Erben oder Pflichtteilsansprüchen berate und vertrete ich Sie als Rechtsanwalt im Erbrecht – sofern ich nicht zuvor in derselben Angelegenheit als Notar tätig war.

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig zusammengestellt, geben aber nur einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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