Beim Bauträgervertrag kauft man ein Grundstück zusammen mit einem noch zu errichtenden Gebäude. Den Kaufpreis zahlt man nur in Raten nach Baufortschritt – höchstens sieben Raten aus den Stufen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Im Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger, ein Grundstück zu übertragen und darauf schlüsselfertig ein Gebäude zu errichten. Weil das Objekt beim Vertragsschluss meist noch nicht besichtigt werden kann, gelten besondere Schutzregeln.
Baubeschreibung und Pläne
Neben den rechtlichen Regelungen sind die technischen Unterlagen entscheidend: die Baubeschreibung und die Baupläne. Sie werden dem Vertrag beigefügt oder sind bereits in einer gesonderten Urkunde niedergelegt. Bitte sehen Sie diese Unterlagen vor der Beurkundung sorgfältig durch.
Zahlung nur nach Baufortschritt
Zum Schutz der Käufer schreibt die Makler- und Bauträgerverordnung vor, dass der Kaufpreis nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt und nach Vorliegen weiterer Sicherungen gezahlt werden darf. Der Bauträger darf die Raten aus folgenden Prozentsätzen zusammensetzen und höchstens sieben Teilbeträge anfordern:
| Bauabschnitt | Anteil |
|---|---|
| Nach Beginn der Erdarbeiten | 30,0 % |
| Nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten | 28,0 % |
| Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen | 5,6 % |
| Rohinstallation der Heizungsanlagen | 2,1 % |
| Rohinstallation der Sanitäranlagen | 2,1 % |
| Rohinstallation der Elektroanlagen | 2,1 % |
| Fensterbau einschließlich Verglasung | 7,0 % |
| Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten | 4,2 % |
| Estrich | 2,1 % |
| Fliesenarbeiten im Sanitärbereich | 2,8 % |
| Nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe | 8,4 % |
| Fassadenarbeiten | 2,1 % |
| Nach vollständiger Fertigstellung | 3,5 % |
Fallen einzelne Leistungen nicht an, wird ihr Anteil auf die übrigen Raten verteilt. Mehrere Gewerke dürfen zu einer Rate zusammengefasst werden; die Rate wird dann erst fällig, wenn alle darin enthaltenen Leistungen erbracht sind. Weniger als sieben Raten sind zugunsten des Käufers jederzeit zulässig, mehr nicht.
Freistellungserklärung und Bürgschaft
Ist das Grundstück des Bauträgers noch mit Grundpfandrechten belastet, ist die Freistellungserklärung der finanzierenden Bank eine wesentliche Zahlungsvoraussetzung. Ist die Vormerkung noch nicht eingetragen, kann der Bauträger stattdessen eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellen – etwa wenn sich das Anlegen der Wohnungsgrundbücher verzögert, der Bau aber bereits begonnen hat.
Weitere wichtige Regelungen
- Bis wann muss der Bau fertiggestellt sein?
- Welche Rechte haben Sie bei Baumängeln nach der Fertigstellung?
Hintergründe und Einzelheiten dieser Regelungen erläutere ich Ihnen bei der Beurkundung.
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig zusammengestellt, geben aber nur einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.