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Kurz erklärt

Beim Bauträgervertrag kauft man ein Grundstück zusammen mit einem noch zu errichtenden Gebäude. Den Kaufpreis zahlt man nur in Raten nach Baufortschritt – höchstens sieben Raten aus den Stufen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Im Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger, ein Grundstück zu übertragen und darauf schlüsselfertig ein Gebäude zu errichten. Weil das Objekt beim Vertragsschluss meist noch nicht besichtigt werden kann, gelten besondere Schutzregeln.

Baubeschreibung und Pläne

Neben den rechtlichen Regelungen sind die technischen Unterlagen entscheidend: die Baubeschreibung und die Baupläne. Sie werden dem Vertrag beigefügt oder sind bereits in einer gesonderten Urkunde niedergelegt. Bitte sehen Sie diese Unterlagen vor der Beurkundung sorgfältig durch.

Zahlung nur nach Baufortschritt

Zum Schutz der Käufer schreibt die Makler- und Bauträgerverordnung vor, dass der Kaufpreis nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt und nach Vorliegen weiterer Sicherungen gezahlt werden darf. Der Bauträger darf die Raten aus folgenden Prozentsätzen zusammensetzen und höchstens sieben Teilbeträge anfordern:

BauabschnittAnteil
Nach Beginn der Erdarbeiten30,0 %
Nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten28,0 %
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen5,6 %
Rohinstallation der Heizungsanlagen2,1 %
Rohinstallation der Sanitäranlagen2,1 %
Rohinstallation der Elektroanlagen2,1 %
Fensterbau einschließlich Verglasung7,0 %
Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten4,2 %
Estrich2,1 %
Fliesenarbeiten im Sanitärbereich2,8 %
Nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe8,4 %
Fassadenarbeiten2,1 %
Nach vollständiger Fertigstellung3,5 %

Fallen einzelne Leistungen nicht an, wird ihr Anteil auf die übrigen Raten verteilt. Mehrere Gewerke dürfen zu einer Rate zusammengefasst werden; die Rate wird dann erst fällig, wenn alle darin enthaltenen Leistungen erbracht sind. Weniger als sieben Raten sind zugunsten des Käufers jederzeit zulässig, mehr nicht.

Freistellungserklärung und Bürgschaft

Ist das Grundstück des Bauträgers noch mit Grundpfandrechten belastet, ist die Freistellungserklärung der finanzierenden Bank eine wesentliche Zahlungsvoraussetzung. Ist die Vormerkung noch nicht eingetragen, kann der Bauträger stattdessen eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellen – etwa wenn sich das Anlegen der Wohnungsgrundbücher verzögert, der Bau aber bereits begonnen hat.

Weitere wichtige Regelungen

  • Bis wann muss der Bau fertiggestellt sein?
  • Welche Rechte haben Sie bei Baumängeln nach der Fertigstellung?

Hintergründe und Einzelheiten dieser Regelungen erläutere ich Ihnen bei der Beurkundung.

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig zusammengestellt, geben aber nur einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Sprechen wir über Ihr Anliegen.

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