Ein Anwaltsnotar übt das Notaramt neben dem Anwaltsberuf aus. In einer Angelegenheit, in der er als Notar tätig war, darf er nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten – und umgekehrt. In Hessen wird das Notariat im Nebenberuf durch Rechtsanwälte ausgeübt.
Zwei Berufe – klar getrennt
Ein Anwaltsnotar übt das Notaramt neben dem Anwaltsberuf aus. Deshalb muss er gegenüber Rechtsuchenden stets klarstellen, in welcher Funktion er tätig wird. In einer Angelegenheit, in der er als Notar tätig geworden ist, darf er nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten. Umgekehrt darf er in einer Sache, die er als Rechtsanwalt begonnen hat, keine Beurkundung mehr vornehmen.
Voraussetzungen der Bestellung
Zum Anwaltsnotar kann nur bestellt werden, wer bereits mehrere Jahre als Rechtsanwalt tätig war und die notarielle Fachprüfung bestanden hat. Anwaltsnotare bringen daher einen großen Erfahrungsschatz aus der anwaltlichen Praxis in die Vertragsgestaltung ein.
Walter Schott wurde am 17. Dezember 2001 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Amtssitz in Lampertheim bestellt.
Zugang zum Anwaltsnotariat
Seit 1991 ist der Zugang zum Anwaltsnotariat beschränkt. Ob eine Notarstelle ausgeschrieben wird, hängt vom Bedarf im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk ab, der sich nach der Zahl der notariellen Geschäfte richtet. Die Bestellung zum Notar ist also keineswegs selbstverständlich – was umgekehrt nicht bedeutet, dass Rechtsanwälte ohne Notaramt weniger qualifiziert wären.
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig zusammengestellt, geben aber nur einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.