Der Bundesgerichtshof hat 2025 und 2026 wichtige Fragen im Erbrecht geklärt: zur Bindung von Erbverträgen, zur Pflichtteilsergänzung bei Übertragung gegen Leibrente, zum Ehegattenerbrecht bei ruhendem Scheidungsverfahren, zu Testamenten mit Auslandsbezug und zur Verjährung des Pflichtteils nichtehelicher Kinder.
Die wichtigsten Entscheidungen des IV. Zivilsenats – neueste zuerst – mit einer kurzen Einordnung für Ihre Praxis.
Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt schützt trotzdem vor beeinträchtigenden Schenkungen
Wer sich in einem Erbvertrag gebunden hat, darf den Vertragserben nicht durch Schenkungen „aushöhlen“. Der BGH stellt klar: Auch wenn sich der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten, ihn aber nicht ausgeübt hat, liegt eine Schenkung weiterhin im Schutzbereich der erbvertraglichen Bindung. Der Rücktrittsvorbehalt schließt eine Beeinträchtigung des Vertragserben nicht aus.
Übertragung gegen Leibrente: Die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung läuft
Wird ein Grundstück übertragen und erhält der Übergeber dafür eine Leibrente – auch wenn sie durch eine Reallast am Grundstück gesichert ist –, nutzt er das Grundstück nicht im rechtlich maßgeblichen Sinn weiter. Die Übertragung gilt damit als „geleistet“; die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt zu laufen.
Ruhendes Scheidungsverfahren: Ehegatte kann trotz bestehender Ehe kein gesetzliches Erbrecht haben
Ruht ein Scheidungsverfahren über viele Jahre – im entschiedenen Fall 18 Jahre –, bleibt die einmal erklärte Zustimmung zur Scheidung wirksam. Lagen beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vor, ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Ehe formal noch bestand.
Testament eines Niederländers, in Deutschland von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundet, ist wirksam
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ließ sein Testament auf deutschem Staatsgebiet von einer niederländischen Notaranwärterin beurkunden. Der BGH bejahte die Wirksamkeit.
Patient darf seinem Hausarzt ein Grundstück vermachen – Berufsrecht steht nicht entgegen
Ein Patient hatte seinem Hausarzt in einem notariellen Vertrag für umfassende Betreuung ein Grundstück vermacht. Die Vorinstanzen hielten das wegen der ärztlichen Berufsordnung für unwirksam. Der BGH entschied: Eine Berufsordnung kann die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit nicht beschränken. Ob die Vereinbarung sittenwidrig ist, muss das Oberlandesgericht noch prüfen.
Erbvertrag ist kein gemeinschaftliches Testament: § 2270 BGB gilt nicht
Eheleute hatten ihren Sohn im Erbvertrag als Schlusserben eingesetzt; er starb vor dem längerlebenden Elternteil, ein Ersatzerbe war nicht bestimmt. Der BGH stellte klar: Die Auslegungsregel des § 2270 BGB gilt nur für gemeinschaftliche Testamente, nicht – auch nicht entsprechend – für Erbverträge. Im Wege der ergänzenden Auslegung waren die Enkel Ersatzerben; ein späteres abweichendes Testament der Erblasserin konnte ihre Stellung nicht beseitigen.
Pflichtteil nichtehelicher Kinder: Anspruch entsteht mit dem Erbfall
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall – auch dann, wenn die Vaterschaft erst Jahre später gerichtlich festgestellt wird. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung kommt es zusätzlich auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Der BGH hob die anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts auf.
Häufige Fragen
Was ist eine beeinträchtigende Schenkung beim Erbvertrag?
Hat sich der Erblasser in einem Erbvertrag gebunden, kann er zwar weiterhin zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügen. Schenkt er aber in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe verlangen (§ 2287 BGB).
Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?
Grundsätzlich mit der Leistung des verschenkten Gegenstands. Behält sich der Schenker die Nutzung umfassend vor, etwa durch einen Nießbrauch, kann der Fristbeginn gehindert sein. Eine Leibrente hindert den Fristbeginn nach der Rechtsprechung dagegen nicht.
Erbt mein Ehepartner, wenn wir getrennt leben?
Grundsätzlich ja, solange die Ehe besteht. Das gesetzliche Erbrecht ist aber ausgeschlossen, wenn beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Stand: Oktober 2026. Die Entscheidungen sind verkürzt und vereinfacht dargestellt. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall; ob und wie eine Entscheidung auf Ihre Situation übertragbar ist, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Volltexte der BGH-Entscheidungen finden Sie unter bundesgerichtshof.de.