Mehrere Erben bilden bis zur Aufteilung eine Erbengemeinschaft. Über einzelne Nachlassgegenstände können sie nur gemeinsam verfügen. Ein notarieller Auseinandersetzungsvertrag beendet die Gemeinschaft rechtssicher.
Bis zur endgültigen Aufteilung – der Erbauseinandersetzung – wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben.
Gemeinsam verwalten
Kein Erbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Für die laufende, ordnungsgemäße Verwaltung genügen Mehrheitsbeschlüsse, wobei sich das Stimmgewicht nach den Erbteilen richtet. Für Verfügungen über Nachlassgegenstände – etwa den Verkauf des Elternhauses – ist dagegen Einstimmigkeit erforderlich. Über seinen Anteil am Nachlass insgesamt kann jeder Miterbe verfügen; der Vertrag darüber muss notariell beurkundet werden, und die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht.
Die Erbauseinandersetzung
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, wird die Aufteilung in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag geregelt – zum Beispiel, indem ein Erbe das Haus übernimmt und die anderen auszahlt. Ich gestalte diesen Vertrag als unparteiischer Notar so, dass er für alle Beteiligten fair und rechtssicher ist.
Nachlassverwaltung
Ist unklar, ob der Nachlass zur Begleichung der Schulden ausreicht, kann beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Die Haftung der Erben beschränkt sich dann auf den Nachlass.
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig zusammengestellt, geben aber nur einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.