Im Erbrecht berät Walter Schott als Rechtsanwalt bei der Gestaltung von Testamenten und vertritt Erben und Pflichtteilsberechtigte bei Streit. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.
Im Erbfall geht es um Lebensleistung und familiäre Gerechtigkeit. Als Ihr Rechtsanwalt stehe ich an Ihrer Seite – bei der vorausschauenden Gestaltung ebenso wie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Testament für Ehepaare: Vorsorge aus Verantwortung
Sie sind verheiratet, wohnen vielleicht im eigenen Haus und haben Kinder. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Ehepartner und Kinder bilden eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam entscheiden kann. Fragen Sie sich:
- Ist mein Ehepartner bei der Verwaltung unseres Eigenheims auf die Zustimmung der Kinder angewiesen?
- Sollen bei kinderloser Ehe neben meinem Ehepartner auch meine Eltern oder Geschwister erben?
- Ist die wirtschaftliche Lebensgrundlage meines Ehepartners gesichert – oder drohen Streitigkeiten unter den Erben?
- Wer soll sich im Ernstfall um meine minderjährigen Kinder kümmern?
- Sind Unterhalt und Ausbildung meiner Kinder finanziell geregelt?
Ein durchdachtes Testament oder ein notarieller Erbvertrag ist fast immer die bessere Lösung als die pauschalen Regeln des Gesetzes. Durch gezielte Gestaltung lassen sich zudem erbschaftsteuerliche Freibeträge sinnvoll nutzen.
Anwaltliche Vertretung im Erbfall
- Erbstreitigkeiten und Erbengemeinschaften: Begleitung der Auseinandersetzung, damit Sie zügig und fair zu Ihrem Recht kommen.
- Pflichtteilsrecht: Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
- Testamentsanfechtung: Prüfung der Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen.
- Erbscheinverfahren: rechtliche Begleitung vor dem Nachlassgericht.
Wichtig: War ich in einer Angelegenheit bereits als Notar tätig – etwa bei der Beurkundung des Testaments –, kann ich darin nicht mehr als Anwalt einer Seite auftreten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
In der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Was passiert, wenn keine Kinder da sind?
Dann erben neben dem Ehegatten auch die Eltern oder – wenn diese verstorben sind – Geschwister und deren Abkömmlinge. Soll der Ehepartner allein erben, muss dies ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag geregelt werden.
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig zusammengestellt, geben aber nur einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.