Der Bundesgerichtshof hat 2026 zentrale Fragen zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang, zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell und zu den erbrechtlichen Folgen eines ruhenden Scheidungsverfahrens entschieden.
Aktuelle Beschlüsse aus dem Familienrecht – verständlich zusammengefasst, mit Hinweisen für Ihre Situation.
Scheidung und Erbrecht: Zustimmung zur Scheidung wirkt auch nach Jahren fort
Ein Scheidungsverfahren ruhte 18 Jahre. Der BGH entschied, dass die erklärte Zustimmung zur Scheidung wirksam bleibt. Lagen beim Tod die Scheidungsvoraussetzungen vor, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1933 BGB).
Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang: Wer hauptsächlich betreut, zahlt keinen Barunterhalt
Auch ein deutlich erweiterter Umgang – etwa eine Betreuung im Verhältnis 60:40 – ist kein paritätisches Wechselmodell. Der hauptbetreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch die Betreuung; eine anteilige Barunterhaltspflicht entsteht nicht. Die Leistungen des Umgangselternteils können aber durch Abschläge vom Tabellenunterhalt oder eine Herabstufung berücksichtigt werden. Verheiratete, getrennt lebende Eltern können das Kind im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil zudem nicht selbst vertreten.
Nicht verheiratete Eltern im Wechselmodell: Beide können Betreuungsunterhalt verlangen
Betreuen nicht verheiratete Eltern ihr Kind im paritätischen Wechselmodell, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zustehen. Beide trifft in der Regel eine Erwerbsobliegenheit von 50 Prozent einer Vollzeittätigkeit. Der Bedarf richtet sich nach dem Einkommen, das der Elternteil wegen der Betreuung nicht mehr erzielen kann.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte werden regelmäßig – meist zum 1. Januar – angepasst. Prüfen Sie bestehende Unterhaltstitel daher von Zeit zu Zeit. Wir rechnen Ihren Unterhalt gern auf Basis der aktuellen Werte nach. Mehr zum Familienrecht.
Häufige Fragen
Was ist ein paritätisches Wechselmodell?
Das Kind wird von beiden Eltern annähernd hälftig betreut; jeder übernimmt etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben. Dann haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt.
Senkt erweiterter Umgang meinen Kindesunterhalt?
Nicht automatisch. Solange kein echtes Wechselmodell vorliegt, bleibt es bei der Barunterhaltspflicht. Erhebliche Mehrleistungen können aber zu Abschlägen oder einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle führen.
Haben auch nicht verheiratete Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Ja. Nach § 1615l BGB kann der betreuende Elternteil Unterhalt verlangen, grundsätzlich mindestens für drei Jahre nach der Geburt; im paritätischen Wechselmodell kann der Anspruch beiden Eltern zustehen.
Stand: Oktober 2026. Die Entscheidungen sind verkürzt und vereinfacht dargestellt. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall; ob und wie eine Entscheidung auf Ihre Situation übertragbar ist, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Volltexte der BGH-Entscheidungen finden Sie unter bundesgerichtshof.de.